Arbeitsrecht und Schulalltag: Was Eltern in der Schulzeit wirklich zusteht
Arbeitgeber müssen Betreuungslücken nicht automatisch auffangen
Mit dem Schulbeginn beginnt für viele Familien wieder die tägliche Balance zwischen Beruf und Kinderbetreuung. Deutschlandweit sorgt der neue Anspruch auf Ganztagsbetreuung seit August 2026 zwar für Erleichterung, doch er beseitigt nicht die Unsicherheit darüber, wann Eltern arbeiten müssen und wann sie zuhause bleiben können. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und der konkrete Einzelfall entscheiden im Zweifelsfall.
Rechtsanwalt Lucas Rößler ordnet fünf gängige Irrtümer ein, die ihm in seiner Beratungspraxis immer wieder begegnen und die Eltern unnötig verunsichern.
1. Früher Schulschluss gewährt kein automatisches Recht auf Arbeitszeitverschiebung
Ein spontaner Schulschluss begründet nicht automatisch das Recht, die Arbeitszeit kurzfristig zu verschieben. Nur wer eine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit beantragt und die Voraussetzungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfüllt, kann einen Anspruch geltend machen. Kurzfristige Anpassungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
2. Betreuungsausfall berechtigt nur unter engen Voraussetzungen zum Fernbleiben
Der so genannte Auffangparagraf § 616 BGB kann in kurzfristigen, unvorhersehbaren Fällen Entgeltfortzahlung sichern. Viele Arbeits- oder Tarifverträge schließen diese Regelung jedoch aus. War die Schul- oder Hortschließung absehbar, greift § 616 BGB nicht; hier ist rechtzeitige Absprache gefragt.
3. Krankes Kind bedeutet nicht automatisch bezahlte freie Tage
Bei Erkrankung des Kindes kommt Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse zur Anwendung, nicht zusätzlicher bezahlter Urlaub. Anspruchsvoraussetzungen sind unter anderem die gesetzliche Versicherung, ein Kind unter zwölf Jahren und eine medizinische Bescheinigung. Die gesetzliche Bezugsdauer ist begrenzt; für 2026 gelten neue Regelungen zur Attestpflicht bei Erkrankungen.
4. Ferien geben keinen absoluten Urlaubsanspruch
Bei der Urlaubsgewährung müssen Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte beachten, hierzu können schulpflichtige Kinder gehören. Einen generellen Vorrang für Eltern gibt es jedoch nicht. Bei konkurrierenden Wünschen werden betriebliche Belange und bereits getroffene Verabredungen abgewogen.
5. Homeoffice ersetzt keine Kinderbetreuung
Homeoffice entbindet Eltern nicht von der Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Ein selbstständig spielendes Schulkind ist eine andere Situation als ein Kleinkind, das ständig Beaufsichtigung braucht. Wird die Arbeit durch Betreuungspflichten erheblich beeinträchtigt, sollte dies offen mit dem Arbeitgeber geklärt werden.
Fazit: Der neue Ganztagsanspruch kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken, er löst aber nicht alle praktischen Probleme. Eltern sollten zwischen dauerhaften Absprachen, kurzfristigen Notlagen und Erkrankungen unterscheiden, Arbeitsvertrag und Tarifregelungen prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Einzelfall haben, empfiehlt es sich, die individuellen Vertragsbedingungen zu prüfen und fachkundigen Rat zu suchen.