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Wenn der Chef anruft: Diese Rechte haben Beschäftigte im Urlaub

28. Juli 2026

Mitarbeiter müssen im Urlaub nicht erreichbar sein

Eine neue Umfrage zeigt: Zwei Drittel der Beschäftigten in Deutschland bleiben auch auf Reisen erreichbar, viele per Messenger, einige nehmen sogar Anrufe an. Rechtlich jedoch gilt klares Terrain zugunsten der Beschäftigten. Das Bundesurlaubsgesetz räumt Arbeitnehmern Erholungszeit ein und verpflichtet sie nicht zur Telefonbereitschaft.

Arbeitsrechtler betonen, dass weder Anrufe noch E‑Mails im Urlaub grundsätzlich beantwortet werden müssen. Arbeitgeber können nicht einseitig verlangen, dass Mitarbeiter ihre freie Zeit unterbrechen. Wer sich wirklich erholen kann, profitiert nicht nur gesundheitlich davon, sondern kehrt in der Regel auch leistungsfähiger zurück.

Urlaubswünsche müssen berücksichtigt werden

Bei der Urlaubsplanung herrscht ein grundsätzliches Mitwirkungsrecht beider Seiten. Beschäftigte haben bei Vollzeitanstellung Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage und dürfen diese zusammenhängend nehmen. Arbeitgeber müssen die zeitlichen Wünsche berücksichtigen und einen Ablehnungsgrund plausibel begründen, etwa wenn durch die Abwesenheit eine Produktion ernsthaft gefährdet wäre. Bloße Personalengpässe sind meist kein ausreichendes Argument gegen die Bewilligung.

Praktischer Rat: Frühzeitiges Einreichen von Ferienwünschen, insbesondere bei schulpflichtigen Kindern oder Hauptreisezeiten, erleichtert die Abstimmung. Ein Blick in öffentliche Ferienkalender hilft beiden Seiten bei der Planung.

Genehmigter Urlaub ist rechtlich geschützt

Ist der Urlaub einmal genehmigt, gilt: Urlaub ist Urlaub. Eine einseitige Rücknahme durch den Arbeitgeber ist nach dem Gesetz in der Regel nicht zulässig. Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei akuter Gefährdung des Firmenfortbestands, kann anders entschieden werden.

Wer freiwillig und auf Bitte des Arbeitgebers aus dem Urlaub zurückkehrt, hat Anspruch auf Erstattung entstandener Kosten und auf Gutschrift der wegfallenden Urlaubstage. Keinen Anspruch haben Arbeitnehmer, die ohne Aufforderung selbst abreisen und wieder arbeiten, um den einmal gewährten Urlaub zu stornieren.

Was Beschäftigte tun sollten

  • Urlaub rechtzeitig beantragen und Wünsche schriftlich dokumentieren.
  • Bei Aufforderungen zur Rückkehr die Begründung schriftlich verlangen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
  • Soweit möglich die Erreichbarkeit klar regeln und außerhalb zwingender Notfälle abschalten.

Rechtsberatung ist in strittigen Fällen sinnvoll. Die beschriebenen Regelungen gelten deutschlandweit und beruhen auf den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes sowie gängiger arbeitsrechtlicher Praxis.

Der Bericht stützt eine Nachricht von: welt.de
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